Niddataler Nachrichten 2024-23

den in Haushaltungen anfallenden Abfäl- len eingesammelt, befördert oder besei- tigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, b) Erdaushub, Steine und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. c) Baustellenabfälle aus privaten Haushal- tungen, soweit sie nicht in die bereitge- stellten Restmüllgefäße eingebracht oder im Bringsystem angedient werden kön- nen, d) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungs- pflichtigen (Landkreis) eingesammelt wer- den, und diesem zu überlassen sind, e) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevor- richtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Niddatal nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt, f) Küchen- und Speiseabfälle aus Großkü- chen und Kantinen (gemäß Tierische-Ne- benprodukte-Beseitigungsgesetz), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und in dafür zugelassen Anlagen zu ent- sorgen sind, g) Abfälle, die geeignet sind, das Einsam- melsystem zu beschädigen oder eine Ge- fahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen, wie z. B. explosive und implo- sive Abfälle, flüssige, gasförmige und to- xische Stoffe. (3) Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Niddatal in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwe- cke der Entsorgung entsprechend der Sat- zung über die Entsorgung von Abfällen im Wetteraukreis vom 25.10.2017 (Amtliche Bekanntmachungen für den Wetteraukreis Nr. 36 vom 30.11.2017) zu der vom Land- kreis angegebenen Sammelstelle, Behand- lungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern, oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Ab- fallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 4 EINSAMMLUNGSSYSTEME (1) Die Stadt Niddatal führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abge- holt. (3) Beim Bringsystem hat der Benutzungs- pflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sam- melgefäßen oder zu sonstigen Annahme- stellen zu bringen. § 5 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG UND SPERRIGEN ABFÄLLEN IM HOLSYSTEM (1) Die Stadt Niddatal sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sper- rige Abfälle ein: a) Papier, Pappe, Karton (PPK) b) Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG c) Sperrmüll, bis zu 3 cbm pro Abfuhr d) sperrige Gartenabfälle e) Weihnachtsbäume (2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benut- zungspflichtigen in den zugeteilten Ab- fallgefäßen zu sammeln, und an den Ab- fuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. (3) Die Stadt Niddatal bietet jährlich 34 Ent- leerungen für kompostierbare Bioabfälle und 13 Entleerungen für Papier an. Für die Bioabfallsammlung ist dabei von Mitte Sep- tember bis Mitte Mai eine 14-tägliche und von Mitte Mai bis Mitte September eine wö- chentliche Leerung vorgesehen. (4) Für die in § 5 Abs. 1 a) genannten Abfäl- le zur Verwertung zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: a) 240 l 111 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht b) 1.100 l 500 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht Die bestehenden 120 l Behälter dürfen bis zu einem Austausch weitergenutzt werden. (5) Für die in § 5 Abs. 1 b) genannten Abfäl- le zur Verwertung zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: a) 120 l 59 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht b) 240 l 111 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht (6) Die Stadt Niddatal behält sich vor, die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße zu ver- weigern, wenn die vorstehenden Brutto- gewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) überschritten werden. (7) Der in § 5 Abs.1 Buchst. c) genannte Sperr- müll wird auf Abruf eingesammelt. Die Ab- holung dieses Abfalls ist von dem Grund- stückseigentümer oder Abfallbesitzer bei der Stadt Niddatal zu bestellen. (8) Zur Einsammlung der in Absatz 1 Buchsta- be d) genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltet die Stadt Niddatal 5 x jährlich eine besondere Abfuhr. Die sperrigen Gar- tenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrta- gen möglichst gebündelt mit verrottbaren Sisalkordeln vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen, unter Beach- tung der weiteren Regelungen dieser Sat- zung. Die Bereitstellung in Kartonagen, Plastiksäcken, Netzen sowie mit nicht ver- rottbaren Kordeln verschnürte Bündel ist nicht erlaubt. Sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume sind auf eine maxima- le Länge von 1,2 m zu kürzen und dürfen maximal 35 Kilogramm wiegen. Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, Wurzelstöcke, Baumstümpfe sowie Weih- nachtsbäume mit Ballen sind von der Sammlung ausgeschlossen. (9) Die Höchstmenge der Grünschnittabfuhr wird auf 3 m³ pro Grundstück/ Abfallbesit- zer begrenzt. (10)Das Einfüllen anderer Abfälle als biolo- gisch abbaubare Küchen- und Gartenab- fälle in den Bioabfallbehälter ist verboten. Es ist verboten, nicht kompostierbare Ab- fälle in den Bioabfallbehälter einzufüllen Dies gilt auch für als kompostierbar oder biologisch abbaubar bezeichnete Kunst- stoffe (DIN EN 14995 und EN 13432), Kunststoffbeutel, Kunststoffverbunde so- wie Tierstreumaterialien, weil diese im Hu- mus- und Erdenwerk des Wetteraukreises nicht verarbeitet werden können. Um sicherzustellen, dass die Getrennthal- tungspflichten eingehalten werden, wird die Stadt Niddatal ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen. Sam- melfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallbehälter. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Behälter zuzuordnen. (11)In das Abfallgefäß für Papier, Pappe, Kar- tonagen (PPK) dürfen keine Abfälle einge- geben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung die weitere Verarbei- tung in den Papierfabriken ausschließen. (12)Die Stadt Niddatal behält sich vor, bei nicht entsprechend den Vorschriften die- ser Satzung gefüllten Bio- und PPK-Abfall- behältern die Behälter nicht zu leeren. Die angeschlossenen Nutzer werden durch einen am Behälter angebrachten Hinweis darüber informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt entfernt wird. Danach kann der Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Ist es nicht möglich, den unzuläs- sigen Inhalt vollständig zu entfernen, oder unterbleibt das Nachsortieren, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Nutzers, eine gesonderte Leerung im Rahmen der Rest- müllabfuhr. Zur Kenntlichmachung zur Entsorgung als Restabfall ist ein Aufkleber bei der Stadt Niddatal zu erwerben, und auf dem fehlbefühlten Behälter am Tag de Abfuhr gut sichtbar anzubringen. Für diese zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß § 20 Absatz 9 erhoben. Im Wiederholungsfalle kann der Anschluss- berechtigte durch Abzug des Bio- oder PPK-Abfallbehälters zeitweilig von der Bioabfall- oder Altpapierentsorgung aus- geschlossen und das Restabfallvolumen in entsprechender Anwendung des § 7 Abfallsatzung Seite 2/7 Ausgabe 23/2023 Niddataler Nachrichten

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