Niddataler Nachrichten 2024-23

Abs. 2 gebührenpflichtig erhöht werden. Das Einfüllen von nicht zugelassenen Ab- fällen in den Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter stellt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 dieser Sat- zung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befüllter Bioabfallbehälter ge- leert wurde, weil die Fehlbefüllung, d. h. das Vorhandensein von Störstoffen, erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontroll- system dokumentiert wurde. (13)Die Einsammlung von Wertstoffen gemäß dem Verpackungsgesetz unterliegt nicht den Regelungen dieser Satzung. § 6 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR BESEITIGUNG UND VERWERTUNG VON ABFÄLLEN AN DEN RECYCLINGHÖFEN IM WETTERAUKREIS (1) Entgegen § 14 können die in der Anlage 1 genannten Abfälle/ Abfallarten auch bei den Recyclinghöfen in • Friedberg • Büdingen • Butzbach • Echzell • Gedern • Karben • Nidda • Niddatal • Ortenberg • Rosbach angeliefert werden. (2) Der Magistrat der Stadt Niddatal wird er- mächtigt, die Auflistung der Abfallarten in der Anlage 1, die an den Recyclinghöfen angenommen werden, auf einem aktuellen Stand zu halten und zu veröffentlichen. § 7 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR BESEITIGUNG (RESTMÜLL) (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zu- geführt werden (Restmüll), werden im Hol- system eingesammelt. (2) Die Stadt Niddatal bietet jährlich 17 Ent- leerungen für Restmüll an. Gebühren sind für mindestens 6 Restmüll-Entleerungen zu leisten. (3) Die Zuteilung der Restabfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt Niddatal, wobei bei privaten Haushaltungen pro Bewohner 10 Litern pro Woche Gefäßvolumen für den Restabfall in Ansatz gebracht werden. Der zumAnschluss Verpflichtete hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbe- hälter zu beantragen. Das Gefäßvolumen von 10 Liter pro Woche ist ein Richtwert, der auf einen begründeten schriftlichen Antrag über- oder unterschritten werden kann. Die Stadt Niddatal kann, wenn das bereitgestell- te Restmüllgefäßvolumen wiederholt nicht ausreicht oder in sonstigen Fällen, wie z. B. beim befristeten Ausschluss aus der Bioab- fallsammlung, gemäß § 5 Abs. 11 einen grö- ßeren und/ oder weiteren Restabfallbehälter von Amts wegen anordnen. (4) Der Restmüll ist vom Benutzungspflichti- gen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln, und an den Abfuhrtagen unter Be- achtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. (5) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: a) 80 l 43 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht b) 120 l 59 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht c) 240 l 111 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht d) 1,1 cbm 500 kg maximal zulässiges Gesamtge- wicht Die Stadt Niddatal behält sich vor, die Ab- fuhr bzw. Leerung der Gefäße zu verwei- gern, wenn die obigen Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füll- gewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefä- ße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) über- schritten werden. (6) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung eingege- ben werden, die nach § 3 von der Einsamm- lung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Ver- stöße gegen diese Bestimmungen berech- tigen die Stadt Niddatal oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Ab- fälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. (7) Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallbehältern. Abfallbe- hälter werden von der Stadt Niddatal ge- stellt und bleiben in ihrem Eigentum. Privat- eigene Abfallbehälter sind zur Entsorgung nicht zugelassen. (8) Wird trotz bereits vorhandenen Bioabfall- behältern regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch die Stadt Niddatal die Aufstellung ei- nes oder weite- rer zusätzlicher Bioabfallbehäl- ter angeordnet werden. (9) Restabfallsäcke sind bis auf be- gründete Aus- nahmefälle nicht zur regelmäßi- gen Entsorgung zugelassen. Es sind nur Rest- abfallsäcke zu- gelassen, die von der Stadt Niddatal gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Abfallsäcke sind fest zu verschnüren und unter Beachtung der weiteren Regelun- gen dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustel- len. Die Abfallsäcke gehen mit der Abholung in das Eigentum der Stadt Niddatal über. (10)Restabfallsäcke dürfen nicht mehr als 20 Kilogramm wiegen. (11)Die zugelassenen Restmüllsäcke sind im Rathaus der Stadt Niddatal gegen eine Ge- bühr erhältlich. § 8 GEFÄßZUTEILUNG AUF GEWERBLICH GENUTZTEM GRUNDSTÜCK (1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal- tungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. (2) Je Einwohnergleichwert wird ein Min- dest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Wo- che zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeu- ger/ Abfallbesitzer und/ oder Grundstücks- eigentümer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkei- ten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer oder Grundstückseigentümer muss nachweisen und schriftlich bestäti- gen, dass die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden verwertbaren Abfälle (Bioabfall, Grünschnitte, Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz, u. a.) Abfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) tatsächlich ordnungsgemäß ver- wertet werden. Die Stadt Niddatal legt auf- grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemä- ßen Entsorgung erforderliche Behältervolu- men fest. (3) Wird der Nachweis nicht erbracht, muss der Anschlusspflichtige zusätzlich die entspre- chenden Wertstoffgefäße der Stadt Niddatal nutzen. (4) Die Einwohnergleichwerte werden nach Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Ist ein Betrieb in mehreren Bereichen tätig, so sind die jeweiligen Werte zu addieren. (5) Für die Ermittlung der Einwohnergleichwer- te gilt folgende Regelung: Die Summe der nach Absatz 5 ermittelten Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufge- rundet. Ausgabe 23/2024 Abfallsatzung Seite 3/7 Niddataler Nachrichten Unternehmen/ Institution je Platz/ Beschäftigten/ Bett Einwohner- gleichwert Krankenhäuser, Kliniken , Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen je 3 Betten 1 öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie-, Handwerks und Versicherungsvertretungen je 3 Beschäftigten 1 Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Kinder; Sachüler/innen, Lehrer/innen, Erzieher/innen, sonstiges Personal) je 10 Schüler/ Kind 1 Schank- und Speisewirtschaften,Restaurants, Bistros, Cafes, Eisdielen je Beschäftigten 2 Imbissstuben, Kioske, Verkaufsstände 2 Beherbergungsbetriebe, Pensionen je 5 Betten 1 Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien je Beschäftigten 1 Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieb objektiv Abfall anfällt je 3 Beschäftigten 1 Die Summe der nach Absatz 5 ermittelten Einwoh ergleichwerte wird bei T ilwerte Einwohnergleichwert aufgerundet. (6) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Z Halbtagsbeschäftigte werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäfti als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der

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