Niddataler Nachrichten 2024-23
(6) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitneh- mer, Unternehmer, mithelfende Familien- angehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte wer- den zu 1/2 bei der Veranlagung berücksich- tigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäf- tigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. (7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Her-kunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesam- melt werden können, wird das sich nach Abs. 5 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 7 Abs. 3 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (8) Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie die Stadt Nid- datal nach Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich re- gelmäßig anfallenden Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, lnstitution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohner- gleichwert anzusetzen. (9) Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt die Stadt Niddatal im Einzelfall die Ein- wohnergleichwerte aufgrund der tatsächli- chen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die die o. g. Ab- sätze nicht angewandt werden können. (10)Auf Antrag des Abfallerzeugers stellt die Stadt Niddatal im Rahmen der Regelaus- stattung für Bioabfälle in haushaltsüblichen Mengen und für Papier, Pappe und Karto- nage jeweils ein Gefäß zur Verfügung. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (11)Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 gemäß dem Tierische Nebenproduk- te-Beseitigungs-gesetzes (TierNebV), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostie- rungsanlage behandelt werden, sind ge- trennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu be- fördern. (12)Für die Abfuhr der Bioabfall- und Papier- gefäße gelten die Regelungen des § 5 ent- sprechend. (13)Der Abfallbesitzer hat bei erstmaligem An- fall und/ oder relevanten Veränderungen dies der Stadt Niddatal umgehend mitzu- teilen. § 9 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, We- gen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Nid- datal Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Verpa- ckungen von Getränken und Speisen, befüll- te Hundekotbeutel, Speiseabfälle, Papierta- schentücher, Zigaretten. § 10 ABFALLGEFÄßE (1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt Niddatal den Anschluss- pflichtigen leihweise zur Verfügung. Die An- schlusspflichtigen im Sinne des § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für selbstverschuldete Verluste. (2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe in Kombination mit der Farbe des Deckels oder Clips. Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfall- behälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfall-be- hälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Deckel sind geschlossen zu halten. (3) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich be- kanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahr- bahn liegenden Rand des Gehwegs oder, soweit kein Gehweg vorhanden ist, am äu- ßersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenver- kehr darf nicht oder nicht mehr als notwen- dig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungs- pflichtigen auf das Grundstück zurückzu- stellen. (4) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die an- schlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat der Stadt Niddatal ge- mäß den §§ 5, 7 und 8. Bei privaten Haushaltungen wird für den Restmüll pro Bewohner ein Mindestgefäß- volumen gemäß § 7 Absatz 3 in Ansatz ge- bracht. Als Regelausstattung bei privaten Haushal- tungen wird neben dem Restabfallbehäl- ter ein Bioabfallbehälter von 120 l und ein PPK-Behälter von 240 l zugeteilt. (5) Zusätzliche PPK-Behälter können bei dau- erhaften Beistellungen in großen Mengen zwangsweise von der Stadt Niddatal zuge- teilt werden. (6) Vom Anschlusspflichtigen darüber hinaus gewünschte weitere Gefäße können gebüh- renpflichtig zugeteilt werden. § 11 BEREITSTELLUNG VON SPERRMÜLL UND SPERRIGEM GARTENABFALL (1) Sperrmüll gemäß § 5 Abs 1 c) ist bei der Stadt Niddatal zur Abholung anzumelden. Die Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung. (2) Sperrmüll ist an dem von der Stadt Niddatal mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können und den Verkehr nicht behindern. Die Regelungen des § 10 Abs. 3 sind zu be- achten. (3) Zu entsorgender Sperrmüll ist deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Ge- genständen bereitzustellen. Aus der Nicht- beachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen die Stadt Niddatal herge- leitet werden. (4) Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüll- menge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 Kubikmeter, nicht über- schreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls die angemeldete Menge oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt Niddatal berechtigt, die Mitnahme zu verweigern. Die Einzelstücke sollten nicht länger als 2,50 m und schwerer als 35 Kilo- gramm sein. (5) Der Sperrmüll und die sperrigen Garten- abfälle sind am Abholtag so bereitzustel- len, dass sie ebenerdig und ohne Aufwand aufgenommen werden können sowie eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereit- gestellt werden. (6) Die Höchstmenge des bereitgestellten Sperrmülls wird auf 3 cbm pro Anmeldung und Grundstück/ Abfallbesitzer begrenzt. Darüber hinaus gehende Sperrmüllmengen hat der Grundstückseigentümer/ Abfallbe- sitzer nach den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu entsorgen. (7) Werden im Einzelfall mehr als 3 cbm sper- rige Abfälle bereitgestellt, bleibt die Rest- menge am Bereitstellungsort stehen. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Niddatal, welche Gegenstände mitgenommen wer- den. Der Abfallbesitzer bzw. Grundstücks- eigentümer hat die Restmenge unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn sich dieser auf einer öffentlichen Flä- che befindet. (8) Die Stadt Niddatal kann verlangen, dass sperrige Abfälle zur Verwertung getrennt von denen zur Beseitigung bereitgestellt werden. Hölzer, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen als gefährliche Abfälle ein- gestuft sind bzw. für die Sperrmülleinsamm- lung nicht zugelassen sind, sind von der Sperrmülleinsammlung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere Hölzer der Ka- tegorie A IV gemäß Altholzverordnung. (9) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten sinngemäß auch für sperrige Gartenabfälle, die in be- sonderen, von der Stadt Niddatal öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktio- nen und -terminen außerhalb von Abfallge- fäßen, lose, gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. § 12 EINSAMMLUNGSTERMINE, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die Einsammlungstermine werden im Ab- fallkalender der Stadt Niddatal öffentlich be- kanntgemacht, der jeweils vor Jahresbeginn jedem Haushalt zugeht. Der Abfallkalender ist ebenfalls auf der Homepage der Stadt Niddatal einsehbar. (2) Die Stadt Niddatal gibt die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen, gefährlicher Ab- fälle) und anderen Abfällen im Abfallkalen- Abfallsatzung Seite 4/7 Ausgabe 23/2023 Niddataler Nachrichten
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