Niddataler Nachrichten 2024-23
der nach Absatz 1 bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Wetteraukreis, von einem Zweckverband oder von dem Dualen Sys- temen durchgeführt werden. § 13 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSRECHT (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Niddatal liegenden Grundstücks ist im Rah- men der §§ 2 und 3 dieser Satzung berech- tigt, von der Stadt Niddatal den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Niddatal haben imRahmen der §§ 2 und 3 dieser Sat- zung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). § 14 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte; Nieß- braucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter (An- schlusspflichtiger) eines im Gebiet der Stadt Niddatal liegenden Grundstückes ist ver- pflichtet, sein Grundstück an die kommuna- le Abfallentsorgungseinrichtung anzuschlie- ßen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschluss- pflichtige und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kom- munale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Be- seitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung(GewAb- fV), Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfal- len, insbesondere in Wohnungen und zuge- hörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstel- len, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfal- lerzeuger/ -besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderwei- tig, wie z. B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grund- stücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbatz 2 KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerb- liche Siedlungsabfälle i. S. des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu be- nutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. „Huckepack- verfahren“ ist unzulässig, d.h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungs- abfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 O1) nicht mit anderen Abfällen, die einer ande- ren Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. lm Übrigen gilt Ab- fall zur Beseitigung als angefallen, wenn für einzelne Abfallstoffe eine Verwertung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/ -erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Tren- nung von Abfällen in den §§ 3 und 4 Ge- wAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden kann. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkip- pen sowie zerbrochenem Porzellan anzu- nehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 8 Abs. 5 die- ser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten wer- den kann, welches gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsan- lage zuzuführen ist. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs 1 und Abs 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerb- lich/ industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstü- cke). Die gemeinsame Nutzung eines Rest- müllbehälters ist bei der Stadt Niddatal zu beantragen. Die Genehmigung liegt im Er- messen der Stadt Niddatal. (4) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sowie die Eigentümer einzelner Eigentums- wohnungen in demselben Gebäude können gemeinsam als ein Grundstück an die kom- munale Abfallentsorgungseinrichtung ange- schlossen werden. Soweit für die Eigentü- mer oder die Eigentümergemeinschaft kein Vertreter bestellt ist, können die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Stadt Niddatal einen verantwortlichen Vertreter benennen. Der Vertreter vertritt die Eigentü- mer als auch die Eigentümergemeinschaft gegenüber Stadt Niddatal. (5) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegeneh- migung nach § 28 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Ab- fallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 in der jeweils aktuellen Fassung durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sogenannten Brauchtums- feuern bedarf entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat der Genehmigung durch die Stadt Niddatal. § 15 AUSNAHMEN VOM BENUTZUNGSZWANG Ein Benutzungszwang nach § 14 besteht nicht, a) soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallent- sorgungseinrichtung ausgeschlossen sind, b) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechts- verordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Niddatal an deren Rück- nahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG), c) soweit Abfälle in Wahrnehmung der Pro- duktverantwortung nach § 26 KrWG frei- willig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behör- de ein Freistellungs- oder Feststellungs- bescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 KrWG), d) soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich i. S. des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 KrWG zu- lässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Ver- wertung zugeführt werden; e) soweit Abfälle, die nicht gefährlich i. S. des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3, und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wer- den. § 16 SELBSTBEFöRDERUNG ZU ABFALLENTSORGUNGSANLAGEN Erzeuger/ Besitzer von Abfällen, deren Ein- sammeln und Befördern durch die Stadt Niddatal gemäß § 3 dieser Satzung ausge- schlossen ist, sind verpflichtet ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis zu der vom Wetteraukreis angegebenen Sam- melstelle, Behandlungsanlage- oder Abfallent- sorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Wetteraukreis das Be- handeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelas- senen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 17 ALLGEMEINE PFLICHTEN, MITTEI- LUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHTEN (1) Den Beauftragten der Stadt Niddatal ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften die- ser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu die- sem Zweck zugänglich sein. Sie haben sich durch einen von der Stadt Niddatal ausge- stellten Dienstausweis auszuweisen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Ab- holung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Ab- fuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. (3) Die Abfallbehälter, der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind zu den öf- fentlich bekannt gegebenen Abfuhrtermi- Ausgabe 23/2024 Abfallsatzung Seite 5/7 Niddataler Nachrichten
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