Niddataler Nachrichten 2024-23

nen bis spätestens 6.00 Uhr an dem zur Grundstücksgrenze gelegenen Rand des Gehweges bereitzustellen, oder soweit kei- ne Gehwege vorhanden sind, am äußers- ten Fahrbahnrand. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Die Be- reitstellung darf frühestens am Vortag des mitgeteilten Termins ab 19.00 Uhr erfolgen. (4) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Ab- fallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammen- hang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseiti- gen. (5) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstän- de werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt Niddatal ist nicht verpflichtet, im Ab- fall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. (6) Das Eigentum geht bei der Einsammlung im Holsystem mit dem Verladen auf das Ent- sorgungsfahrzeug über. Bei der Einsamm- lung von Sperrmüll und sperrigen Garten- abfällen geht es über mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug. (7) Der Anschlusspflichtige i. S. des § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt Niddatal mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbau- recht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden ding- lichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger. (8) Darüber hinaus hat der Benutzungspflich- tige der Stadt Niddatal alle für die Abfal- lentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. (9) Die für die Gebührenbemessung maßgeb- lichen Änderungen, insbesondere Ände- rungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt Niddatal mitzuteilen, und auf Verlangen zu begründen. (10)Speiseabfälle aus privaten Haushalten sind über die Bioabfallbehälter zu entsor- gen. Gewerbliche Erzeuger haben Speise- abfälle getrennt von anderen Abfällen zur Verwertung zu halten, und sich eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entsorgungssystems zu bedienen. (11)Erde, Bauschutt, sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallbehälter, Sam- melfahrzeuge oder Abfallentsorgungs- anlagen beschädigen bzw. beschädigen können, sowie Eis, Schnee, Flüssigkeiten und Frittierfett, die sie ungewöhnlich ver- schmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbren- nen. (12)Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwid- rig verwendet werden. Einschlämmen, Einstampfen und Pressen des Inhalts in- ner- und außerhalb der Behälter ist nur gestattet, wenn dies bei der Stadt Nidda- tal vorher beantragt und genehmigt wur- de. Behälter mit verdichtetem Inhalt, ohne die hierfür notwendige Genehmigung der Stadt Niddatal, werden nicht geleert. (13)In besonderen Fällen, wenn zum Beispiel aufgrund vorliegender Gefährdungsbeur- teilungen Grundstücke nicht von den Ab- fuhrsammelfahrzeugen angefahrenwerden dürfen, kann die Stadt Niddatal bestim- men, an welcher Stelle die Abfallbehälter, Sperrmüll und sperrige Gartenabfälle zur Sammlung bereitzustellen sind. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten der Ab- falleinsammlung zu berücksichtigen. (14)Die Anschlusspflichtigen sind verantwort- lich dafür, dass eine problemlose Entlee- rung der Behälter möglich ist. Sie haben durch geeignete Maßnahmen dafür Sor- ge zu tragen, dass der Behälter auch bei Frosttemperaturen ohne Zusatzaufwand geleert werden kann. Die Behälter sind daher gegen Festfrieren zu schützen. Fest- gefrorene Inhalte von Abfallbehältern sind zumindest am Abfuhrtag rechtzeitig zu lö- sen. Falls Behälterinhalte durch Frost oder sonstige Gründe, wie z. B. Nachverdichten oder das Einfüllen sperriger Materialien nicht oder nicht vollständig geleert werden können, gilt die Leistung für die komplet- te Leerung des Behälters dennoch als er- bracht. § 18 UNTERBRECHUNG DER ABFALLEINSAMMLUNG Die Stadt Niddatal sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemä- ßen Abfalleinsammlung, von der die Betrof- fenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspä- tungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßi- gung. TEIL II § 19 GEBÜHREN (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht erhebt die Stadt Nidda- tal Gebühren. (2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Behälter und zusätzlich ei- ner Entleerungsgebühr für Restmüll sowie einer Behältergebühr für die Biotonne. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differen- ziert erhoben. (3) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück ge- mäß § 10 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundge- bühr werden erhoben bei Zuteilung eines • 80 l Restabfallgefäßes 78,00 EUR/ Jahr • 120 l Restabfallgefäßes 78,00 EUR/ Jahr • 240 l Restabfallgefäßes 78,00 EUR/ Jahr • 1.100 l Restabfallgefäßes 234 , 00 EUR/ Jahr. Die Grundgebühr ist auch dann vollständig zu entrichten, wenn die Abfuhr gemäß § 19 vorübergehend unterbleibt. (4) Die Gebühr für die Entleerung von Restab- fallgefäßen beträgt pro einmaliger Entlee- rung bei einem • 80 l Restmüllbehälters 5,36 EUR • 120 l Restmüllbehälters 8,04 EUR • 240 l Restmüllbehälters 16,08 EUR • 1,100 l Restmüllcontainers 7 3 , 7 0 EUR (5) Für das Gefäß für die Sammlung von Bio- abfällen beträgt die Gebühr • 120 l Behälter72,60 EUR/ Jahr • 240 I Behälter118,20 EUR/ Jahr (6) Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahr- genommenen Entleerungen der Abfallge- fäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektroni- sche Zähleinrichtung festgestellt. (7) Für Leerungen nach Fehlbefüllungen von Bio- und Papiergefäßen als Restabfall wird gemäß § 5 Absatz 12 eine Gebühr von 40,00 EURpro Leerung eines Gefäßes bis 240 l und 80,00 EUR pro Leerung eines 1.100 l Containers erhoben. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Stadt Niddatal zu erwer- ben und auf dem fehlbefüllten Behälter gut sichtbar anzubringen. (8) Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll am Grundstück bis zu einem Volumen von 3 cbm nach vorheriger Anmeldung bei der Stadt Niddatal, gemäß § 11 Abs. 4, beträgt 50,00 EUR je Abholung. (9) Die Gebühr für den Erwerb der von der Stadt Niddatal zugelassenen Restabfall- säcke mit einem Volumen von 70 l beträgt 7,50 EUR je Sack. In der Gebühr sind die Kosten der Sammlung und Entsorgung enthalten. (10) Von der Stadt Niddatal zugelassene Papiersäcke mit einem Volumen von 120 l zur Entsorgung von sperrigen Grünabfäl- len werden zum Stückpreis von 0,75 EUR im Rathaus Niddatal abgegeben. (11) 50 Papierbeutel zur Sammlung von Bioabfall in Vorsortierbehältnissen kosten 3,50 EUR. § 20 GEBÜHRENFPLICHTIGE, ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflich- tige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflich- tige haften als Gesamtschuldner. Bei ei- nem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Ein- gang der Mitteilung nach § 17 Abs. 7 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammelgefäße/ der Zuteilung der Sam- melgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße/ der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekannt- gabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt Niddatal erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses und, falls ein solches nicht vorliegt, ent- Abfallsatzung Seite 6/7 Ausgabe 23/2023 Niddataler Nachrichten A bfallkalender 2024 Der Abfallkalender für 2024 ist als Down- load (pdf und ics) auf der Homepage www. niddatal.de hinterlegt.

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