Niddataler Nachrichten 2024-23
Anlage Nr. 1 zur Abfallsatzung der Stadt Niddatal vom 14.11.2024 Ausgabe 23/2024 Abfallsatzung Seite 7/7 Niddataler Nachrichten sprechend der Zahl der im Abrechnungs- zeitraum angebotenen Entleerungen ver- langen. (4) Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens 6 Wochen nach der Bekannt- gabe des Bescheides zu entrichten. (5) Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen Folgebescheid geändert werden. (6) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines sol- chen, auf dem Erbbaurecht. (7) Gebührenpflichtig für die Abholung sper- riger Abfälle am Grundstück ist der Abfall- besitzer. Die Gebührenpflicht entsteht zum Zeit- punkt der Abholung. Es ergeht ein geson- derter Gebührenbescheid. TEIL III § 21 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter ein- gibt, 2. entgegen § 7 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle zur Ver- wertung nicht in die dafür vorgesehe- nen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 eingibt, 4. entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufge- stellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, 6. entgegen § 10 Abs. 3 geleerte Abfallge- fäße nicht unverzüglich auf sein Grund- stück zurückstellt, 7. entgegen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentli- che Abfalleinsammlung anschließt, 8. entgegen § 14 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentli- chen Abfallentsorgung überlässt, 9. entgegen § 17 Abs. 1 den Beauftrag- ten der Stadt Niddatal den Zutritt zum Grundstück verwehrt, 10. entgegen § 17 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt, 11. entgegen § 17 Abs. 7 die dort genann- ten Änderungen der Stadt Niddatal nicht unverzüglich mitteilt, 12. entgegen § 17 Abs. 9 die dort genann- ten Änderungen der Stadt Niddatal nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 – 10 können mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 50.000 EUR, die Ordnungswid- rigkeiten nach Absatz 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung fin- det Anwendung; zuständige Verwaltungs- behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Niddatal. § 22 IN-KRAFT-TRETEN Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Sat- zung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung überein- stimmt und dass die für die Rechtswirksam- keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Niddatal, den 14.11.2024 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn Bürgermeister Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben.
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