Niddataler Nachrichten 2024-24

Feuerwehrsatzung Seite 2/5 Ausgabe 24/2024 Niddataler Nachrichten bb.) wegen Landesverrates und Ge- fährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB dd.) wegen Straftaten gegen die öffent- liche Ordnung §§ 123 - 145d StGB ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB ff.) wegen Straftaten gegen die sexu- elle Selbstbestimmung §§ 174 - 184 l StGB (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfän- ger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten. § 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwil- ligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähig- keiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) auf- genommen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Niddatal haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Niddatal und Aus- und Fort- bildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich de- mokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet ha- ben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. (3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in ma- ximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder über- wiegend wohnt, sind vorrangig zu berück- sichtigen. (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahme- antrag die schriftliche Zustimmungserklä- rung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzule- gen. (5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses des jeweiligen Standortes. Bei Zweifeln über die geisti- ge oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizei- lichen Führungszeugnisses verlangt wer- den. (6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Über- reichung der Satzung und durch Hand- schlag. Dabei ist der Feuerwehrangehö- rige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den ge- setzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. (7) Die Kurzzeitaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Niddatal erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer per Handschlag und einer schriftlichen Erklärung zum gegenseitigen Einverständnis. Die Kurzzeitaufnahme ist auf drei Monate befristet und kann münd- lich beantragt werden. Minderjährige ha- ben die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Der Zeitraum dieser Zugehörigkeit findet bei der Dauer der Probezeit keine Berück- sichtigung. Wurde nach Ablauf der Frist von drei Monaten keine Aufnahme nach Abs. 4 beantragt, wird die Kurzzeitauf- nahme ohne Angabe von Gründen durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer beendet. Wird eine Kurzzeit- aufnahme oder deren Auflösung von dem Wehrführer vorgenommen, ist dies binnen drei Werktage dem Stadtbrandinspektor mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Probezeit entscheidet der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Wehrführerausschusses er- neut über den Verbleib des Bewerbers. (8) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme (Probezeit) in der Einsatzab- teilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teil- nahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandins- pektor beendet werden. (9) Bei einer Übernahme aus der Jugendfeu- erwehr kann der Abs. 8 entfallen. § 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung ha- ben das Recht zur Wahl des Stadtbran- dinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehr- führers sowie der Mitglieder des Feuer- wehrausschusses. Sie können zu Mitglie- dern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspek- tors oder der sonst zuständigen Vorge- setzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschrif- ten und Weisungen (z. B. Dienstvor- schriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspek- tors oder der sonst zuständigen Vorge- setzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisun- gen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an den Übungen und an Fortbildungen von jährlich mindestens 40 Unterrichtsstunden sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen. (3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 HBKG genann- ten Daten zur Wahrnehmung ihrer sat- zungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen. (4) Neu aufgenommene Feuerwehrange- hörige dürfen vor Abschluss der feuer- wehrtechnischen Ausbildung (Grund- ausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt wer- den. (5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachbe- rater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2. (6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst au- ßerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekos- tenrechts entsprechend. § 8 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, b) dem Austritt, c) dem Ausschluss, d) der Übernahme in die Ehren- und Al- tersabteilung, e) dem Wegzug aus Niddatal, f) mehr als einjähriger unentschuldigter Nichtteilnahme an Übungen, Fortbil- dungen und Einsätzen. (2) Ausnahmen: a) zu Abs. 1, e): auf Antrag bei dem Stadt- brandinspektor b) zu Abs. 1, f): wer für längere Zeit beur- laubt wurde Über die Beurlaubung und Dauer ent- scheidet der Stadtbrandinspektor. (3) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entschei- det der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. (4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden. (5) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschus- ses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Ver-

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