Niddataler Nachrichten 2024-24

Feuerwehrsatzung Seite 4/5 Ausgabe 24/2024 Niddataler Nachrichten des Wetteraukreises, den 5. Löschzug Wet- terau. Der Löschzug ist ein freiwilliger Zusammen- schluss von Aktiven der Einsatzabteilung, gestaltet seinen Dienst selbständig und un- tersteht direkt dem Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. § 16 Stadtbrandinspektor, Stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer, Stell- vertretender Wehrführer, Stadtjugend- feuerwehrwart, Stellvertretender Stadtju- gendfeuerwehrwart (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal ist der Stadtbrandinspek- tor. (2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung ge- wählt. (3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsa- men Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (§ 19) statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer der Ein- satzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fach- kenntnis mittels der geforderten Lehrgän- ge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Niddatal haben. (5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Eh- renbeamten auf Zeit der Stadt Nidda- tal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feu- erwehr der Stadt Niddatal und die Aus- bildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sor- gen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstüt- zen. (6) Der stellvertretende Stadtbrandinspek- tor hat den Stadtbrandinspektor bei Ver- hinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderun- gen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbran- dinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandin- spektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl ei- nes stellvertretenden Stadtbrandinspek- tors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbe- amten auf Zeit der Stadt Niddatal ernannt. (7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbran- dinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Er- reichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen. (8) Der Stadtbrandinspektor und dessen Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig zum Wehrführer gewählt werden. (9) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feu- erwehr in den Standorten nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrfüh- rer wird von den Angehörigen der Einsatz- abteilung der Standortfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Ein- satzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshaupt- versammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 20). (10) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Die Wahl eines weiteren Stellvertreters ist zulässig, er kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer eben- falls verhindert ist. Er wird von den An- gehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Ein- satzabteilung der Freiwilligen Feuer- wehr angehört. Hinsichtlich der Anfor- derungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 20). (11) Für den Wehrführer und dessen Stellver- treter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend. (12) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehr- wart wird von den Angehörigen der Ein- satzabteilung gewählt. Die Wahl findet in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. (13) Die Koordination der Jugendarbeit zwi- schen den Jugendabteilungen wird von dem Stadtjugendfeuerwehrwart mit Un- terstützung des stellvertretenden Stadt- jugendfeuerwehrwarts wahrgenommen. (14) Der Stadtbrandinspektor, der stellvertre- tende Stadtbrandinspektor, der Wehr- führer, der stellvertretende Wehrführer, Stadtjungendwart, der stellvertretende Stadtjugendwart sollen jeweils ein er- weitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. § 17 Wehrführerausschuss (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebil- det, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie dem Jugend- feuerwehrwart der Stadt und dessen Stellvertreter und die Aufgabe hat, sämt- liche Angelegenheiten des Brandschut- zes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Niddatal zu koordinieren. Der Bür- germeister und sein Vertreter sowie die für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Person der Stadtverwaltung haben das Recht, jederzeit an den Sitzun- gen teilzunehmen. (2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sit- zungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung ein- zuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen be- antragt wird. § 18 Feuerwehrausschüsse (1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehr- führers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Standorten für die Freiwillige Feuerwehr Niddatal jeweils ein Feuerwehr- ausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellver- tretenden Wehrführer sowie aus mindes- tens 2 und maximal 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Eh- ren- und Altersabteilung und dem Jugend- feuerwehrwart des betreffenden Stand- ortes, dem Leiter der Kindergruppe, dem ehrenamtlichen Gerätewart und ggf. dem Leiter der Musikabteilung. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabtei- lung erfolgt in der Jahreshauptversamm- lung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsit- zende kann jedoch Angehörige der einzel- nen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einla- den. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungs- termine sind ihnen rechtzeitig bekannt- zugeben. Über die Sitzungen des Feuer- wehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 19 Gemeinsame Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspek- tors findet jährlich eine gemeinsame Jah- reshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Niddatal statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbran- dinspektor einen Bericht über das abgelau- fene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Jahreshauptversamm- lung wird vom Stadtbrandinspektor ein- berufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Anga- be von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzu- führen. (3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung

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