Niddataler Nachrichten 2024-24
N iddataler N achrichten Die nächste Ausgabe der Niddataler Nach- richten erscheint am 20. Dezember 2024. Die aktuelle Ausgabe und auch Archivaus- gaben können Sie unter www.niddataler- nachrichten.de finden und komfortabel lesen. Ausgabe 24/2024 Feuerwehrsatzung Seite 5/5 Niddataler Nachrichten sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat zwei Wochen vor der Versamm- lung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Ver- sammlung per Aushang im Feuerwehrge- rätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. (4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die An- gehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandins- pektors seines Stellvertreters – die Ange- hörigen des Musikzuges und die Angehö- rigen der Ehren- und Altersabteilung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe- senden Mitglieder der Einsatzabteilung beschlussfähig. (5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahres- hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsa- me Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim er- folgen soll. (6) Über die gemeinsame Jahreshauptver- sammlung ist eine Niederschrift anzu- fertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 20 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Standortfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Niddatal statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Be- richt über das abgelaufene Jahr zu erstat- ten. (3) Eine Jahreshauptversammlung der Frei- willigen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Standortfeuer- wehr schriftlich unter Angaben von Grün- den verlangt. In diesem Fall ist sie inner- halb von zwei Wochen durchzuführen. (4) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. § 21 Wahlen (1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen wer- den von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen be- trägt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Le- bensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, so- weit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlän- gerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspek- tor und sein Stellvertreter durch den Ma- gistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden. (3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wo- chen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgeräte- haus hingewiesen. Hinsichtlich der Be- schlussfähigkeit der Versammlung gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertre- ter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehraus- schuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt, sein Stellvertreter, die Jugend- feuerwehrwarte der Standorte sowie die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte der Standorte werden einzeln nach Stim- menmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mit- gliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehraus- schusses zu wählen sind. In den Feuer- wehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtig- ten kein Widerspruch erhebt. (6) Über sämtliche Wahlen ist eine Nieder- schrift anzufertigen. § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist in- nerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magist- rat zu übergeben. § 22 Feuerwehrvereinigungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerweh- ren können sich zu privatrechtlichen Verei- nen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Voll- endung ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Frei- willige Feuerwehr der Stadt Niddatal – Feuerwehrsatzung – vom 07.12.2021 au- ßer Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Sat- zung mit den hierzu ergangenen Beschlüs- sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für Rechtswirk- samkeit maßgebenden Verfahrensvorschrif- ten eingehalten wurden. Niddatal, den 22.11.2024 gez. Hahn Bürgermeister N eben der V erteilung zusätzliche A uslagestellen der N iddataler N achrichten Assenheim Edeka Markt Rewe Markt Tierarztpraxis Tascher Pizzeria Roma Reisebüro AS Freizeitreisen Metzgerei Craß Stadtverwaltung Apotheke Assenheim Gemeinschaftspraxis Dr. Gundermann & Dr. Bernbeck Bönstadt Metzgerei Craß Handgemacht Deko & Wein Ilbenstadt Metzgerei Mahl Hof-Pizzeria Lentini Gelis Ecklädchen Hausarztpraxis Dr. Keimling Kaichen Tanjas Hair-Design Forst- und Gartengeräte Schmidberger Bürgerhaus Automatenladen Schulze M üllabholung Mo., 9. Dezember 2024 - Restmüll Fr., 13. Dezember 2024 - Bioabfall Mi., 18. Dezember 2024 - Tonnentausch falls erforderlich Do., 19. Dezember 2024 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Fr., 20. Dezember 2024 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 20. Dezember - Altpapier in allen Stadtteilen
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