Niddataler Nachrichten 2025-02
Ausgabe 02/2025 Niddataler Nachrichten 1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr . 2. Die Stadt Niddatal ist in folgende 6 allge- meine Wahlbezirke eingeteilt: • Wahlbezirk 1, Assenheim I, Wahl- raum: Städtischer Kindergarten Assenheim, Geschwister-Scholl-Straße 28, 61194 Niddatal • Wahlbezirk 2, Assenheim II, Wahl- raum: Städtischer Kindergarten Assenheim, Geschwister-Scholl-Straße 28, 61194 Niddatal • Wahlbezirk 3, Bönstadt, Wahlraum: Feuerwehrhaus Bönstadt, Sternbacher Straße 2, 61194 Niddatal • Wahlbezirk 4, Ilbenstadt I, Wahlraum: Städtische Gymnastikhalle Ilbenstadt, Schulstraße 38, 61194 Niddatal • Wahlbezirk 5, Ilbenstadt II, Wahl- raum: Städtische Gymnastikhalle Ilbenstadt Schulstraße 38, 61194 Niddatal • Wahlbezirk 6, Kaichen, Wahlraum: Altes Schulhaus/ Altes Amtshaus Kai- chen, Brunnenstraße 6, 61194 Niddatal In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahl- berechtigte zu wählen hat. 3. Die 4 eingerichteten Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergeb- nisses um 15:00 Uhr in dem: • Briefwahlbezirk 1, Assenheim 1: Stadtverwaltung Niddatal, Zimmer 108 B, 1. Obergeschoss, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal • Briefwahlbezirk 2, Assenheim 2: Stadtverwaltung Niddatal, Trauzimmer, Zimmer 106, 1. Obergeschoss, Haupt- straße 2, 61194 Niddatal • Briefwahlbezirk 3, Bönstadt und Kai- chen: Stadtverwaltung Niddatal, Kleiner Saal, Erdgeschoss, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal • Briefwahlbezirk 4, Ilbenstadt: Städtische Bücherei, Hauptstraße 5/10, Raum links, Erdgeschoss, 61194 Niddatal zusammen. 4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenach- richtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzet- teln . Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehän- digt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme . Der Stimmzettel enthält jeweils unter fort- laufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwar- zem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch die- ser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers ei- nen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwenden, auch dieser, und je- weils die Namen der ersten fünf Bewer- ber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzet- tels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein- deutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimm- zettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein- deutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass sei- ne Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden . 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitt- lung und Feststellung des Wahlergeb- nisses im Wahlbezirk sind öffentlich . Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Wähler , die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis , in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebi- gen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Niddatal einen amt- lichen Stimmzettel , einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amt- lichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimm- zettel (im verschlossenen Stimmzette- lumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Stadt Niddatal, Wahlamt, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal) zuleiten, dass er dort spätestens am 23.02.2025 bis 18.00 Uhr eingeht. Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben. W ahlbekanntmachung zur B undestagswahl am 23.02.2025 Der Wahlbrief kann auch bei der angege- benen Stelle (Stadt Niddatal, Wahlamt, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal) abgegeben werden. 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl- recht nur einmal und nur persönlich ausüben . Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlbe- rechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be- schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis- tung, die unter missbräuchlicher Ein- flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän- dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich- tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra- fe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentschei- dung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Ab- satz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Niddatal, den 20.01.2025 Stadt Niddatal Michael Hahn Wahlleiter
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