Niddataler Nachrichten 2025-02
Ausgabe 02/2025 Niddataler Nachrichten 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestags- wahl für die Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Niddatal, Bürger- büro im 1. Obergeschoss, Hauptstra- ße 2, 61194 Niddatal (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeich- nis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtig- keit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetra- genen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus de- nen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü- fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melde- register eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automa- tisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wähler- verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehör- de Stadtverwaltung Niddatal, Bürger- büro im 1. Obergeschoss, Hauptstra- ße 2, 61194 Niddatal (barrierefrei) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge- legt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahl- benachrichtigung . Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahl- recht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- den und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt ha- ben, erhalten keine Wahlbenachrichti- gung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 176- Wetterau I • durch Stimmabgabe in einem be- liebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder • durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis einge- tragener Wahlberechtigter , 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter , a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahl- ordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl, 02.02.2025 , oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlord- nung bis zum 16. Tag vor der Wahl, 07.02.2025, versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnah- me an der Wahl erst nach Ab- lauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlord- nung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundes- wahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Ein- spruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wäh- lerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wäh- lerverzeichnis eingetragenen Wahlbe- rechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl, 21.02.2025, 15.00 Uhr , bei der Gemein- debehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Er- krankung , die ein Aufsuchen des Wahl- raumes nicht oder nur unter nicht zumut- baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 23.02.2025, 15.00 Uhr , gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaub- haft, dass ihm der beantragte Wahl- schein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat , kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 22.02.2025, 12.00 Uhr , ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angege- benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahl- tage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe- rechtigte • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises , B ekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025 • einen amtlichen Stimmzettelum- schlag , • einen amtlichen , mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusen- den ist, versehenen roten Wahl- briefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Brief- wahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch- tigte Person nicht mehr als vier Wahl- berechtigte vertritt; dies hat sie der Ge- meindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hil- fe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffe- nen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis- tung, die unter missbräuchlicher Ein- flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver- pflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahlta- ge, 23.02.2025, bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland ohne beson- dere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgelt- lich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle ab- gegeben werden. Niddatal, den 06.01.2025 Michael Hahn Wahlleiter N iddataler N achrichten Die nächste Ausgabe der Niddataler Nach- richten erscheint am 07. Februar 2025. Die aktuelle Ausgabe und auch Archivaus- gaben können Sie unter www.niddataler- nachrichten.de finden und komfortabel lesen.
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