Niddataler Nachrichten 2025-05
Ausgabe 05/2025 Niddataler Nachrichten Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBl I. S. 379) erlässt die Fach- stelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Na- turschutzbehörde folgende Anordnung: 1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschütz- ten Arten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Was- serralle und Rohrweihe ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes „Niederwiesen“ in der Niddaaue südlich der Ortslage Ilbenstadt im östlichen Teil des Renaturierungsgebietes in der Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2025 unter- sagt. 2. Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke: Gemarkung Ilbenstadt, Flur 7, Flurstück-Nr. 1/10, 2/6, 3/2, 3/3, 3/4, 3/5, 4/2, 4/3, 5, 6, 7, 8, 9, 11/5, 12, 13, 14/1, 15/5 17/9 und Flur 9, Flur- stück-Nr. 2/1 und 32. Die Flächen sind in anhängender Karte schraf- fiert dargestellt. 3. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind die Wege an den Grenzen des Gebietes. 4. Handlungen im Rahmen der ordnungsgemä- ßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd, soweit hierbei die geschützten Vogelar- ten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot ausge- nommen, ebenso zwingend erforderliche Maß- nahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Ent- sorgungsanlagen. 5. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsge- richtordnung (VwGO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), im be- sonderen öffentlichen Interesse angeordnet. 6. Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Zif- fer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrig-keit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Begründung: Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe sind streng geschützte Arten nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parla- ments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogelschutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7). Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar- ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es wei- tergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Z eitlich befristete S chutzanordnung zum Schutz von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe im Gemarkungsbereich „Niederwiesen“ in der Gemarkung Ilbenstadt Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zu- dem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Natur- schutz und Landschaftspflege zuständigen Behör- den nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen. Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelarten der beson- ders und streng geschützten Arten oder deren Le- bensstätten vor Beeinträchtigungen können daher in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall ange- ordnet werden und sind nach Ermessen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGB- NatSchG ist die Fachstelle Naturschutz und Land- schaftspflege beim Kreisausschuss des Wetterauk- reises als untere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts im Wetteraukreis. Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe brüten im Feuchtwiesengebiet „Nieder- wiesen“ südlich Ilbenstadt und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar. Kiebitz, Bekassine, Wasserral- le, Graugans und Rohrweihe sind Bodenbrüter, die sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde reagieren. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen. Der Weißstorch hat während der Reviergründung eine hohe Fluchtdis- tanz und kann eine Reviergründung durch Störun- gen abbrechen. Das Feuchtwiesengebiet „Niederwiesen“ hat durch seine Nähe zur Ortslage Ilbenstadt eine hohe Be- deutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden. Während sich die Mehrzahl der Erholungssuchen- den auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschafts- pflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises re- gelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden. Da auf den umliegenden befestigten Wegen jeder- zeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2025 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenz- ten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und auf diesen Flächen Hunde nicht frei laufen zu lassen. In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke. Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist eine aktuelle Gefährdung der aufgeführten, streng geschützten Vogelarten vorhanden. Die Anordnung des Betretungsverbotes ist eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser streng geschützten Vogelarten. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im be- sonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürftig. Zum Schutz der Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforder- lich. Durch den enormen Freizeitdruck im Feuchtwie- sengebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe gegeben. In der Vergangenheit wurden dort Störungen, die zur Aufgabe von Bruten geführt haben, beobachtet. Das Feuchtwiesengebiet gehört zum EU-Vogel- schutzgebiet „5519-401 Wetterau“, in dem die streng geschützten Arten Weißstorch, Kiebitz, Grau- gans, Wasserralle und Rohrweihe zu schützen sind. Daher ergibt sich ein besonderes öffentliches Inter- esse an der sofortigen Vollziehung des Betretungs- verbotes. Zum Schutz der genannten Arten ist daher die An- ordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsver- botes in der Zeit der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb ei- nes Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Besuchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben. Hinweis: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen ein- gelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gie- ßen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Ge- schäftsstelle. Mit freundlichen Grüßen Jan Weckler Landrat Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann
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